Young Psychiatrists Austria

Statuten

des Vereins “Young Psychiatrists Austria” (Kurzbezeichnung “YPA”)

§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

  1. Der Verein führt den Namen ”Young Psychiatrists Austria“. Die Kurzbezeichnung lautet “YPA”.
  2. Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf Österreich.
  3. Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

§ 2: Zweck

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt

  1. die Vernetzung von
    1. Ärzt:innen, tätig in den Fachbereichen
      • Kinder- und Jugendpsychiatrie
      • Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin
      • Psychiatrie
      • Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin
    2. Studierenden der Humanmedizin mit Interesse an o.g. Fachbereichen
  2. die Förderung von Ausbildung, Weiterbildung, Forschung und Öffentlichkeitsarbeit in o.g. Fachbereichen mit dem Ziel einer generellen Aufwertung der Versorgung im psychosozialen Bereich
  3. die Vernetzung mit nationalen Vereinen und Initiativen im Bereich der psychosozialen Versorgung
  4. die internationale Kooperation mit vergleichbaren Institutionen sowie Förderung des internationalen Austausches

§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

  1. Der Vereinszweck soll durch die in Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
  2. Für die Verwirklichung des Vereinszweckes vorgesehene Tätigkeiten sind insbesondere (Als ideelle Mittel dienen)
    1. gesellige Zusammenkünfte, Vernetzungstreffen
    2. Informations- und Diskussionsveranstaltungen
    3. Fortbildungsveranstaltungen
    4. Vorträge und Versammlungen
    5. Herausgabe von Publikationen und Positionspapieren
    6. Online-Information und - Kommunikation, Soziale Medien
    7. Forschungsprojekte
    8. Public Mental Health - Projekte
    9. Intervision
    10. Unterstützung und Orientierung für Nachwuchs in den unter § 2 Punkt 1 genannten Fachbereichen
  3. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
    1. Mitgliedsbeiträge ordentlicher Mitglieder
    2. Mitgliedsbeiträge außerordentlicher Mitglieder
    3. Spenden
    4. Projektbezogene Förderungen und Sponsoring
    5. Einnahmen aus Veranstaltungen des Vereins

§ 4: Arten der Mitgliedschaft

  1. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
  2. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines Mitgliedsbeitrags fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Ordentliche Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen werden, die Humanmedizin studieren, oder bereits abgeschlossen haben und sich in Ausbildung in untenstehenden Sonderfächern befinden, oder die nach Abschluss der fachärztlichen Ausbildung weniger als zehn Jahre tätig sind:
    1. Kinder- und Jugendpsychiatrie
    2. Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin
    3. Psychiatrie
    4. Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin
  2. Außerordentliche Mitglieder können physische und juristische Personen werden, die den Verein in seinen Zielen unterstützen möchten.
  3. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
  4. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag eines ordentlichen Mitglieds durch die Generalversammlung.

§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt, durch Ausschluss.
  2. Wenn ordentliche Mitglieder nicht mehr die Bedingungen von §5 Punkt 1 erfüllen, wird deren Mitgliedschaft automatisch in eine außerordentliche Mitgliedschaft umgewandelt.
  3. Der Austritt kann nur zum 31. Dezember jeden Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens 1 Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der schriftlichen Mitteilung über den Austritt maßgeblich.
  4. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
  5. Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
  6. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 5 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu.
  2. Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
  3. Die Einberufung einer Generalversammlung kann vom Vorstand verlangt werden, wenn diese durch mindestens ein Zehntel der Mitglieder unterstützt wird.
  4. Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
  5. Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
  6. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

§ 8: Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11– 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).

§ 9: Generalversammlung

  1. Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt.
  2. Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
    1. Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung,
    2. schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
    3. Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),
    4. Beschluss zumindest einer Rechnungsprüferin oder eines Rechnungsprüfers (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 2),
    5. Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2) binnen vier Wochen statt.
  3. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a–c), durch zumindest eine Rechnungsprüferin oder einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. e).
  4. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich oder per E-Mail einzureichen.
  5. Gültige Beschlüsse — ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung — können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
  6. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
  7. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
  8. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
  9. Den Vorsitz in der Generalversammlung führen zwei Vorstandsmitglieder. Diese werden im Vorfeld im Vorstand gewählt.
  10. Die Teilnahme an der Generalversammlung kann auch ohne physische Präsenz durch elektronische Übertragung erfolgen. Der Vorstand legt mit der Einladung zur Generalversammlung fest, ob diese Art der Teilnahme angeboten wird.
  11. Anstelle einer Präsenzversammlung kann auf Antrag des Vereinsvorstands auch eine ausschließlich elektronische Versammlung durchgeführt werden (“Virtuelle Generalversammlung”).
  12. Im Falle einer elektronischen Teilnahme an der Versammlung muss das Mitglied eindeutig identifizierbar sein.

§ 10: Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

§ 11: Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern, und zwar aus
    1. Vorstandsmitglied für interne Kommunikation
    2. Vorstandsmitglied für externe Kommunikation
    3. Vorstandsmitglied für Finanzielles
    4. Vorstandsmitglied für Schriftliches und Dokumentation
    5. Vorstandsmitglied für IT und Medien
    Für jede der angeführten Positionen wird im Falle eines Ausfall des betreffenden Vorstandsmitglieds eine Stellvertretung aus dem Kreis der Vorstandsmitglieder bestimmt.

    Der Vorstand hat das Recht, bis zu drei zusätzliche ordentliche Mitglieder in den Vorstand zu kooptieren. Diese zusätzlich kooptierten Vorstandsmitglieder können von der Generalversammlung bestätigt werden und erhalten dadurch Stimmrecht.

  2. Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
  3. Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt zwei Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
  4. Der Vorstand kann von jedem Vorstandsmitglied schriftlich einberufen werden.
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Vorstandsmitglieder anwesend ist oder per Telefonkonferenz teilnimmt.
  6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit kann kein Beschluss gefasst werden.
  7. Der Vorsitz kann von jedem Vorstandsmitglied geführt werden. Der Vorsitz wird von den Vorstandsmitgliedern mit einfacher Mehrheit gewählt.
  8. Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
  9. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder mit einer Zweidrittelmehrheit entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw Vorstandsmitglieds in Kraft.
  10. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

§ 12: Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

  1. Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
  2. Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
  3. Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c dieser Statuten;
  4. Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
  5. Verwaltung des Vereinsvermögens;
  6. Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;
  7. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.
  8. Der Vorstand führt gemeinschaftlich die Geschäfte des Vereins.

§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

  1. Die Vorstandsmitglieder vertreten den Verein nach Außen. In Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) bedarf es immer der Zustimmung des Vorstandsmitgliedes für Finanzielles.
  2. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Vorstandsmitgliedes für externe Kommunikation und des Vorstandsmitgliedes für Schriftliches und Dokumentation.
  3. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
  4. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 1 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
  5. Bei Gefahr im Verzug ist das Vorstandsmitglied für interne Kommunikation verpflichtet, innerhalb einer der abzuwendenden Gefahr angemessenen Zeit, alle Vorstandsmitglieder zu kontaktieren und mit diesen das Vorgehen abzustimmen. Daraufhin kann das Vorstandsmitglied für innere Kommunikation in Abstimmung mit den erreichten Vorstandsmitgliedern handeln, um die Gefahr abzuwenden. Dies gilt auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen. Im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
  6. Das Vorstandsmitglied für Schriftliches und Kommunikation führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
  7. Das Vorstandsmitglied für Finanzielles ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
  8. Im Fall der Verhinderung der unter §11 Abs.1 genannten Vorstandsmitglieder haben diese zeitgerecht eine zeitlich befristete Vertretung durch ein Vorstandsmitglied zu benennen. Ist dies nicht erfolgt, ernennt das Vorstandsmitglied für interne Kommunikation eine Vertretung. Ist das Vorstandsmitglied für interne Kommunikation verhindert, bestimmt der Vorstand mit einfachem Mehrheitsbeschluss eine Vertretung.

§ 14: Rechnungsprüfer:innen

  1. Zwei Rechnungsprüfer:innen werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer:innen dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
  2. Den Rechnungsprüfern:innen obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern:innen die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer:innen haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
  3. Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern:innen und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer:innen die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.

§ 15: Schiedsgericht

  1. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
  2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter:in schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter:innen binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
  3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins

  1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie eine:n Abwickler:in zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem diese:r das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.